MAHNKE

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen:    

Für unsere Lieferungen und Leistungen sowie Preise im Rahmen unserer Geschäftsverbindung mit Ihnen gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden "Bedingungen"); in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen unserer Geschäftspartner, haben nur Gültigkeit, wenn sie explizit schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Vertragspartner der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat. Mündliche Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sowie sonstige Vereinbarungen, insbesondere Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen, sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Die Preise verstehen sich ab Werk oder Fabriklager. Die Berechnung erfolgt in Euro. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. Für Beschädigungen und Verluste, die die Ware auf dem Transport erleidet, kommen wir nicht auf.

Die Zusendung unserer Preislisten ist nicht als Angebot anzusehen. Die Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder auf allgemeine Offerten eingehende Aufträge verpflichtet uns nicht ohne weiteres zur Lieferung, sondern bedarf ebenso wie mündliche Abmachungen unserer schriftlichen Bestätigung.


Verpackung:    

Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen


Lieferfristen:    

Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsablaufs übernommen. Die Folgen höherer Gewalt, insbesondere Feuerbrunst, Explosionen, Überschwemmungen, Streik, Aufruhr, behördliche Maßnahmen und andere unvorhergesehene Umstände bei uns und bei den Lieferanten der zur Herstellung unserer Waren erforderlichen Materialen, entbinden uns von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und geben uns weiterhin das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadensersatzgewährung und ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen.

 
Eigentumsvorbehalt:    

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unser sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders gekennzeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung geschehen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns schon jetzt der Käufer seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten oder neuen Gegenständen ab. Er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Die durch Veräußerung unseres Eigentums entstehenden Forderungen gegenüber Dritten werden schon jetzt mit allen Nebenabreden an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Wir unserseits sind jederzeit berechtigt, dem Drittschuldner den Erwerb der Forderung bekannt zu geben. Wir haben das Recht bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers die sofortige Herausgabe der noch nicht verkauften Waren und die Bekanntgabe derjenigen Kunden zu verlangen, auf welche sich die vorgenannte Abtretung der Kaufpreisforderung bezieht. Der Käufer hat uns zu diesem Zweck die Einsichtnahme in seine Bücher und Fakturen zu gestatten. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unser Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 30 % übersteigt. Etwaige geleistete Beiträge zu den Einrichtungskosten heben unser ausschließliches Eigentumsrecht an den Einrichtungen nicht auf.

 
Gewährleistung:

Unsere Erzeugnisse werden unter Verwendung bester Rohstoffe und mit größter Sorgfalt hergestellt. Eine Gewähr für die Güte unserer Erzeugnisse übernehmen wir nur in der Weise, dass wir für innerhalb der gesetzlich oder vertraglich festgesetzten Frist auftretende Herstellungs- oder Materialfehler durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl aufkommen. Ansprüche auf Schadensersatz, Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen

Für Personenunfälle, Sachschäden oder Betriebsstörungen, die aus Fehlern oder Mängel unserer Erzeugnisse entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

Beanstandungen sind gemäß § 377 HGB sofort nach Empfang der Ware anzumelden. Bei Rücksendung ist unser Einverständnis vor der Absendung einzuholen; auch haben Rücksendungen spesenfrei zu erfolgen.

Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden; erhebliche Abweichungen gewähren nur einen Anspruch auf Wandlung oder Ersatzlieferung. Schadensersatz sowie sonstige weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Für die Beibehaltung der spezifischen Gewichte oder Maße wird keine Gewähr übernommen. Wir behalten uns Abweichungen bis zu 10 % nach oben und unten vor.


Zahlungsbedingungen: 

Zahlungen haben innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Ein Skontoabzug in Höhe von 2 % wird gewährt, wenn die Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingegangen ist. Bei Überschreiten des Netto-Fälligkeitsdatum werden 1,25 % Verzugszinsen pro Monat berechnet. Eine Verzinsung von Voraus- oder Akontozahlungen findet nicht statt.

Schecks gelten dann als Barzahlung, wenn deren Einlösung und Gutschrift innerhalb der Zahlungsfristen erfolgen kann. Vordatierte Schecks werden nicht als Zahlung angenommen. Wechsel und Schecks werden nur unter Abzug der entsprechenden Zinsen und uns entstandener Kosten unter Vorbehalt des richtigen Einganges gutgebracht. Für richtiges Erheben und Beibringen von Protesten übernehmen wir keine Gewähr.

Die Hergabe von eigenen und fremden Akzepten, bei denen üblicherweise der Diskont vom Einreicher getragen wird, wird nicht als Barzahlung anerkannt. Wir können ein Kasseskonto für solche Zahlungen nicht gewähren. Außerdem behalten wir uns die Hereinnahme von eigenen oder fremden Akzepten in jedem Fall vor. Wenn mehrere Eigenakzepte mit verschiedenen Fälligkeitsdaten angenommen werden, so steht uns das Recht zu, die Abdeckung aller Akzepte zu verlangen, wenn ein Akzept mangels Zahlung zurückkommt. Dasselbe ist der Fall, wenn uns mehrere fremde Akzepte eines Wechselschuldners mit verschiedenen Fälligkeitsdaten gegeben werden und im Falle des Protestes eines Akzeptes von dem Abnehmer nicht vollwertige eigene oder fremde Kundenpapiere gegeben werden.

Die Kreditbemessung und deren Aufhebung - auch einer solchen innerhalb der Zahlungsfristen laut dieser Zahlungsbedingungen – bleiben jederzeit vorbehalten, selbst nach Annahme oder Abschluß. Wir sind auch berechtigt, jederzeit eine nach unserer Beurteilung ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt eine solche nicht, so wird die Forderung sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen an Mitarbeiter oder Vertreter unserer Firma werden nur anerkannt, wenn diesen Personen von uns Inkassovollmacht erteilt worden ist.


Sonstige Vereinbarungen:

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 ist ausgeschlossen.

Erweisen sich einzelne Teile des Vertrages und der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam, bleiben der Vertrag und die vorstehenden Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist zur Erreichung des Vertragszwecks zu ergänzen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Plön.

Stand 10/2002